AGB’s

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Anwendung für alle Mietverträge vom
Wasserfahrzeug «EVENT-PEARL» ,
8645 Rapperswil.

1.2 EVENT-PEARL wird im Folgenden als Vermieter und der buchende Kunde als Mieter bezeichnet. Wird nur
der Begriff Mieter verwendet, auch wenn Rechte und Pflichten für alle Passagiere gelten, so finden diese
Rechte und Pflichten sinngemäss auch für alle Passagiere Anwendung.

2 Angebot

2.1 Der Mieter bucht die Leistungen des Vermieters. Diese setzen sich zusammen aus der Miete für das
Wasserfahrzeug, gastronomische Leistungen und Zubehör. Der Mieter hat für die bezogenen Leistungen
einen Gesamtpreis zu entrichten. Die verbindlichen Preise sind im Internet auf www.EVENT-PEARL.ch oder
mündlich kommuniziert worden. Die ANFRAGE/BUCHUNG ist jederzeit verbindlich. Ist keine Offerte
vorhanden, so gelten die verrechneten Preise.

2.2 Der Vermieter stellt dem Mieter an einem gemeinsam bestimmten Ort über einen gemeinsam vereinbarten
Zeitraum das definierte Wasserfahrzeug inklusive der gebuchten Zusatzleistungen zur Verfügung.

2.3 Der Mieter erwirbt für die Dauer des vereinbarten Zeitraums im Gegenzug das Recht, den Mietgegenstand
zum Befahren der Gewässer in dem jeweiligen Mietvertrag bezeichneten und in einer Einweisung durch
den Vermieter genannten Bereich, gegen Entgelt, zu nutzen.

3 Reservierung, Rücktritt

3.1 Das Wasserfahrzeug kann unter der Angabe richtiger und vollständiger Daten auf der Webseite
www.EVENT-PEARL.ch, telefonisch …… unter oder per E-Mail an booking@EVENT-PEARL.ch reserviert
werden. Bei telefonischer oder Buchung per E-Mail wird vereinbart, dass diese AGB’s akzeptiert sind.

3.2 Eine schriftliche Bestätigung erfolgt durch den Vermieter per E-Mail innert 48 Stunden.

3.3 Der Mieter kann bis 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn vollständig, abzüglich einer
Bearbeitungsgebühr von pauschal CHF 100.-, von der Buchung zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich,
unter Angabe der Kontodaten des buchenden Mieters, an folgende E-Mail Adresse zu erfolgen:
booking@EVENT-PEARL.ch.

3.4 Im Zeitraum von weniger als 60 Tagen bis Mietbeginn ist keine Verschiebung durch den Mieter mehr
möglich. Bei einer allfälligen, gänzlichen Absage durch den Mieter in dieser Frist fällt eine
Bearbeitungsgebühr von 50 % der Gesamtsumme der Buchung an. Eine Verschiebung aufgrund schlechten
Wetters, kann ausschliesslich durch EVENT-PEARL erfolgen, keineswegs durch den Mieter.

4 Wetter

4.1 Schlechtes Wetter berechtigt nicht zum Rücktritt und/oder Rückerstattung. Eine Verschiebung kann nur
durch EVENT-PEARL gemacht werden. EVENT-PEARL definiert den Schlechtwetter-Fall. Hierbei gelten die
Bestimmungen der Punkte 3.3 und 3.4.

4.2 Starkes Unwetter: Verhindert unvorhersehbares starkes Unwetter (z.B. Hochwasser, Gewitter, starker Wind
oder heftiger Regen) zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns, dass das Wasserfahrzeug den
Liegeplatz verlassen können, sind Rücktritt des Mieters und Rückerstattung der Miete ausgeschlossen. Der
Mieter kann das Wasserfahrzeug für einen späteren Zeitpunkt, bis zu einem Jahr nach dem vereinbarten
Mietbeginn, unter teilweiser Anrechnung (abzüglich bereits ausgeführter Leistungen des Vermieters)
bereits gezahlter Miete (dies gilt nur für die Wasserfahrzeugmiete und keine gastronomischen- oder
sonstige Leistungen), vorbehaltlich Verfügbarkeit umbuchen.

4.3 Nach Antritt der Miete, d.h. nach Übergabe ist die Wettersituation durch den Mieter akzeptiert. Ändert sich
die Wettersituation während der Miete, so liegt das Risiko einzig beim Mieter. Es können keinerlei
Rückzahlungen, pro Rata Abrechnungen auf effektiv gefahrene Stunden und weitere Forderungen oder
Rückerstattungen seitens des Mieters vom Vermieter verlangt werden.

5 Zahlung der Leistungen / Sicherheitsleistung

5.1 Der Mietpreis für die Nutzung des Wasserfahrzeug ist innert 14 Tagen nach Buchung per Überweisung
oder TWINT zu entrichten. Bei kurzfristigen Buchungen hat die Zahlung innert 24 Stunden zu erfolgen,
spätestens vor Übergabe des Wasserfahrzeuges. Leistungen, welche verbrauchsabhängig sind, werden
nach der Miete belastet und an der Sicherheitsleistung abgezogen oder in Rechnung gestellt.

5.2 Sämtliche Leistungen des Vermieters werden nach effektivem Aufwand verrechnet. Dies gilt für die
Mietdauer, Verbrauchs-Leistungen und Zubehör. Diese Leistungen werden ebenfalls am Ende per
Überweisung oder TWINT mit der Gesamtrechnung abgerechnet.

5.3 Die Sicherheitsleistung für die Nutzung des Wasserfahrzeug beträgt pauschal CHF 500.-. Diese ist
ebenfalls innert 14 Tagen nach Buchung Überweisung oder TWINT zu bezahlen. Bei kurzfristigen
Buchungen hat die Zahlung innert 24 Stunden zu erfolgen, spätestens vor Übergabe des
Wasserfahrzeuges, notfalls in Bargeld. Der Vermieter ist berechtigt, allfällige Schäden, Mehrleistungen und
andere Leistungen mit der getätigten Sicherheitsleistung zu verrechnen. Ein allfälliges Restguthaben wird
innert 30 Tagen nach der Fahrt zurück überwiesen. Reicht die Sicherheitsleistung zur Deckung der
kumulierten Kosten nicht aus, so kann der Vermieter diese in Rechnung stellen. Die Rechnung ist innert 10
Tagen nach Erhalt ohne jegliche Abzüge zu begleichen.

6 Mindestalter Mieter

6.1 Die Vermietung der Wasserfahrzeuge erfolgt nur an Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben,
sowie gegen Angabe der Personalien (Name, Anschrift, Personalausweisnummer) und gegen Vorlage des
Personalausweises oder eines anderen gültigen Dokumentes mit Passbild.

7 Besitz und Eigentum

7.1 Bei der Übergabe geht das Wasserfahrzeug in den Besitz der Mieterin über, bleibt aber im Eigentum der
Vermieterin respektive eines allfälligen Finanzierungspartners.

8 Annahmeverzug durch den Mieter

8.1 Übernimmt der Mieter das reservierte Wasserfahrzeug nicht innerhalb einer halben Stunde nach dem
vereinbarten Mietbeginn, ohne dem Vermieter telefonisch oder auf eine andere geeignete Weise seine
Verspätung mitzuteilen, ist der Vermieter berechtigt, das reservierte Wasserfahrzeug weiterzuvermieten.
Zudem kann der Vermieter den Übergabeort verlassen ohne Pflicht an den Übergabeort erneut zurück zu
kommen. Eine Rückerstattung der Miete aufgrund Verspätung respektive Annahmeverzug ist
ausgeschlossen. Wir trotzdem ein neuer Termin am selben Tag abgemacht, dann fallen dafür Gebühren an.
Diese Unkosten sind vor Antritt der Fahrt zu begleichen.

9 Übergabe der Wasserfahrzeuge

9.1 Der Mieter muss mindestens 30 Minuten und die mit ihm angemeldeten Personen mindestens 10 Minuten
vor Mietbeginn an der vereinbarten Übergabestelle sein.

9.2 Der Vermieter weist den Mieter ausführlich in die Nutzung des Wasserfahrzeuges ein. Bevor der Mieter den
Mietgegenstand nutzen kann hat er dies schriftlich zu bestätigen. Hierfür wird vom Vermieter ein
Übergabeprotokoll bereitgestellt und entsprechende relevante Dokumente abgegeben.

9.3 Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, das reservierte Wasserfahrzeug für den Zeitraum der Buchung
zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn dem besondere Umstände entgegenstehen (z.B. verspätete
Rückgabe des Vormieters, vorheriger Unfall des Wasserfahrzeuges, Defekte am Rumpf, Motor oder
anderen wichtigen Teilen) oder ihn kein Verschulden trifft. Für die Zeit der Leistungsunfähigkeit des
Vermieters ist der Mieter von seiner Zahlungspflicht befreit. Schadenersatzansprüche an den Vermieter
durch dessen Leistungsunfähigkeit werden ausdrücklich ausgeschlossen. Der Mieter ist bei Verspätung der
Übergabe mindestens 60 Minuten an die Reservierung gebunden.

9.4 Vorhandene Schäden werden vor Mietantritt in einem Protokoll festgehalten.

10 Rückgabe

10.1 Am Ende der Miete ist der Mietgegenstand an den vereinbarten Abgabeort zurückzubringen.

10.2 Das Wasserfahrzeug ist pünktlich zum Mietzeitende am vereinbarten Abgabeort zurückzugeben. Bei einer
allfälligen Verspätung werden die effektiven Aufwendungen nach Tarifen verrechnet, wobei die Rundung
auf 60 Minuten genau erfolgt. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen weiteren Schadens bleibt
vorbehalten, wobei dem Mieter das Recht vorbehalten bleibt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
Gibt der Mieter, den Mietgegenstand nicht rechtzeitig zurück, kommt er automatisch in Verzug, ohne dass
es einer Mahnung bedarf.

10.3 Hinterlässt der Mieter das Wasserfahrzeug an einem anderen Ort als dem vereinbarten Abgabeort, so
gehen allfällige Rückführungskosten zu Lasten des Mieters.

10.4 Der Mieter verpflichtet sich das Wasserfahrzeug in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. Im Falle
von übermässiger Verschmutzung des Wasserfahrzeuges wird die übermässige Reinigung nach effektivem
Aufwand mit der Sicherheitsleistung verrechnet, in Rechnung gestellt oder per TWINT anfordern. Ist eine
Reinigung nicht möglich, so dass ein Ersatz oder Austausch einer Komponente zu erfolgen hat, so hat dies
der Mieter vollumfänglich zu bezahlen.

11 Allgemeine Pflichten des Mieters

11.1 Die Bedienung der Wasserfahrzeuge hat nach den Vorschriften des Benutzerhandbuchs zu erfolgen, das
sich auf jedem Wasserfahrzeug befindet, sowie nach den Einweisungen durch den Vermieter.

11.2 Den Anweisungen des Vermieters ist zur Sicherheit des Mieters und der Passagiere Folge zu leisten.

11.3 Ein allfälliger Grill darf ausschließlich mit den vorgeschriebenen und zur Verfügung gestellten Brennstoffen
betrieben werden.

11.4 Der Verzehr von mitgebrachten Getränken und Speisen ist zulässig.

11.5 Tiere sind an Bord erlaubt, wobei der Vermieter davon abrät.

11.6 Sollte der Antrieb vor Erreichen des vereinbarten Abgabeortes ausfallen, ist mit den Paddeln zurück zu
rudern und gleichzeitig die Notrufnummer +41 55 211 95 11 des Vermieters anzurufen.

11.7 Abfälle dürfen auf keinen Fall in das Wasser oder sonst in die freie Natur entsorgt werden. Zur Entsorgung
von Abfällen steht auf dem Wasserfahrzeug ein Abfalleimer bereit. Die Entsorgung des Abfalls ist Sache
des Mieters, wenn der Mieter selber mitgebrachte Speisen und Getränke verzehrt hat. Die Entsorgung
erfolgt durch den Vermieter, wenn die Leistungen über den Vermieter gebucht worden sind. Die Abfälle
sind an entsprechenden Entsorgungsstellen fachgerecht zu entsorgen. Littering, das heisst die Entsorgung
in öffentlichen Papiereimern und Containern, ist verboten und wird durch die Behörden geahndet.

11.8 Nicht alle Wasserfahrzeuge verfügen über eigene sanitäre Installationen. Am Übergabeort stehen
öffentliche Toiletten zur Verfügung. Der Mieter hat sich vor einer Fahrt zu erkundigen, wo entsprechende
Anlagen zur Verfügung stehen.

11.9 Nichtschwimmer haben eine Schwimmweste zu tragen. Diese werden vom Vermieter gestellt. Der
Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Nichtgebrauch einer Schwimmweste entstehen. An Bord
befinden sich immer ausreichend Schwimmwesten für Erwachsene und 4 Schwimmwesten für Kinder, sowie
ein Security Package. Sind mehr als 4 Kinder an Bord, so hat dies der Mieter vorab zu melden und der
Vermieter stellt die Anzahl Schwimmwesten zur Verfügung.

11.10 Für Kinder unter 5 Jahren ist das Tragen von geeigneten Rettungsmitteln (Schwimmwesten) Pflicht. Hierfür
müssen eigene Westen verwendet werden, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

11.11 Das Betreten und Verlassen des Wasserfahrzeuges ist nur an dafür vorgesehenen Anlegestegen gestattet.
Das Wasserfahrzeug darf auf See niemals von allen Personen gleichzeitig verlassen und unbeaufsichtigt
gelassen werden.

11.12 Der Transport eines Wasserfahrzeuges an einen anderen Ort oder in ein anderes Gewässer ist nicht
gestattet, sofern dies nicht mit dem Vermieter vereinbart wurde. Eine Untervermietung ist nicht zulässig.
Änderungen an dem Mietgegenstand, insbesondere durch Verdeckung eventuell angebrachter Werbung,
sind nicht zulässig.

11.13 Der Schiffsführer, darf unmittelbar vor und während der Fahrt keinen Alkohol oder sonstige Drogen
konsumieren, die die Fahrtüchtigkeit behindern könnte.

11.14 Baden vom Wasserfahrzeug aus erfolgt ohne Zustimmung des Vermieters und auf eigene Gefahr. Es wird
von Seiten des Vermieters keine Haftung für Schäden oder Verletzungen, die durch eine Zuwiderhandlung
entstehen, übernommen. Das Schwimmen unter dem Wasserfahrzeug ist verboten. Der Vermieter lehnt
jegliche Haftung ab.

11.15 Für die Nutzung des Wasserfahrzeuges gilt u.a. dass die höchstzulässige Personenzahl gemäss
Fahrzeugausweis das höchstzulässige Gesamtgewicht einzuhalten und nicht überschritten wird.

11.16 Das Benutzen oder Verwahren von flüssigen Brennstoffen, Grillanzündern, anderen Brandbeschleunigern
und Feuerwerk ist auf den Wasserfahrzeugen nicht gestattet.

12 Pflichten des Mieters auf dem Wasser

12.1 Der Mieter hat ausreichenden Mindestabstand zu Röhrichtbeständen, Schilfgürteln und anderen
unübersichtlich bewachsenen Uferpartien sowie Ufergehölzen – auf breiten Flüssen beispielsweise 30 – 50
Meter zu halten. Der Mieter hält ausreichenden Abstand zu Vogelansammlungen auf dem Wasser – wenn
möglich mehr als 100 Meter.

12.2 Der Mieter nähert sich auch vom Land her nicht Schilfgürteln und der sonstigen dichten Ufervegetationen,
um nicht in den Lebensraum von Vögeln, Fischen, Kleintieren und Pflanzen einzudringen, um diese zu
gefährden.

12.3 Der Mieter benutzt beim Landen die dafür vorgesehenen Plätze oder solche Stellen, an denen sichtbar kein
Schaden angerichtet werden kann.

12.4 Der Mieter beobachtet und fotografiert Tiere möglichst nur aus der Ferne.

12.5 Der Mieter befolgt in Naturschutzgebieten unbedingt die geltenden Vorschriften. Häufig ist Wassersport in
Naturschutzgebieten ganzjährig, mindestens zeitweise, völlig untersagt oder nur unter ganz bestimmten
Bedingungen möglich. – Beachten Sie die entsprechenden, lokalen Regelungen.

12.6 Den Schiffen der kommerziellen Schifffahrt, Segelschiffen und von Ruderclubs ist immer Vorfahrt zu
gewähren.

12.7 Der Mieter hält min. 15m Abstand zu Anglerbereichen und Uferbereichen.

12.8 Vorbeifahrenden Booten und Schiffen haben Sie ein Vorfahrtsrecht einzuräumen und müssen diesen
gegenüber einen Sicherheitsabstand von min. 20m einhalten.

13 Pflichten des Mieters bei Schaden

13.1 Dem Mieter obliegt die Sicherung des Mietobjekts bzw. des Zubehörs gegen Schäden und Verlust.

13.2 Eventuell auftretende Schäden oder Mängel sind unverzüglich dem Vermieter zu melden. Nicht gemeldete
Schäden werden als grob fahrlässig bzw. vorsätzlich angesehen.

13.3 Im Mietpreis sind eine Vollkasko- und eine Haftpflichtversicherung eingeschlossen (Selbstbeteiligung in
Höhe der Kaution). Im Fall von Havarien, Unfällen oder sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich den
Vermieter unter der im Übergabeprotokoll vermerkten Notfallnummer zu verständigen und
Verhaltensanweisungen abzuwarten.

13.4 Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters darf der Mieter bei einem Unfall weder Schuld noch Haftung
gegenüber Dritten anerkennen oder das Wasserfahrzeug reparieren lassen oder sonstige Kosten
veranlassen. Eine Havarie oder ein Unfall berechtigen nicht zur Minderung des Mietpreises oder zu
Schadenersatz, außer es liegt ein auffälliger schwerer Fehler am Wasserfahrzeug vor und den Vermieter
oder seine Erfüllungsgehilfen trifft ein Verschulden an diesem Fehler. Es besteht weder eine Versicherung
für den Mieter selbst oder seine Mitreisenden, noch für von ihm an Bord gebrachte Sachen.

13.5 Verlorengegangenes oder beschädigtes Zubehör ist dem Vermieter unverzüglich Anzuzeigen. Außerdem
ist der Wert des verlorenen Gegenstandes zu erstatten.

13.6 Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter bei Rückgabe des Wasserfahrzeuges über alle Einzelheiten
schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten.

14 Gültigkeit weiterer Vorschriften

14.1 Die Bedienungsanleitung, die sich auf jedem Wasserfahrzeug befindet.

14.2 Ein Auszug der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
(Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) vom 8. November 1978 (Stand am 1. Januar 2009)

14.3 Die Vorschrift über das Verhalten in der Uferzone am Zürichsee der Kantonspolizei Zürich

15 Fristlose Kündigung

15.1 Verletzt eine Partei ihre sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten in grober Weise, hat die jeweils
andere Partei das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

15.2 Eine grobe Pflichtverletzung des Mieters ist insbesondere das Befahren von Natur- oder
Vogelschutzgebieten, das Verlassen der zulässigen Bereiche, unangebrachtes und störendes Verhalten
gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, das Befahren von Schleusen, das Verschmutzen von Gewässern
oder Uferbereichen, die Untervermietung von Wasserfahrzeugen, das Verbringen derselben in andere
Gewässer ohne Zustimmung durch den Vermieter, die Nichteinhaltung der Lärmvorschriften und das
Steuern des Wasserfahrzeuges unter Genuss von Alkohol oder sonstigen Drogen.

15.3 Im Fall der fristlosen Kündigung seitens des Vermieters kann der Mieter eine Rückzahlung bereits
geleisteter Miete nicht verlangen, eine etwa noch nicht gezahlte Miete bleibt in voller Höhe fällig.

16 Haftung des Mieters

16.1 Während der Mietzeit ist der Mieter für das gemietete Objekt verantwortlich.

16.2 Der Mieter hat bei Übernahme der Mietsache diese auf etwaige Schäden zu untersuchen und diese
unverzüglich anzuzeigen. Mit dem Ablegen von der Anlegestelle erkennt der Mieter die Mietsache als
vertragsgemäß und einwandfrei an.

16.3 Der Mieter haftet für alle Schäden an der Mietsache, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten. Der Mieter
haftet auch für das Verschulden seiner Gehilfen oder Passagiere.

16.4 Der Mieter haftet dem Vermieter insbesondere für Schäden, die aus einer Fehlbedienung der Mietsache
oder der Nichtbeachtung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften oder von Anweisung der Wasser- und
Schifffahrtspolizei oder anderen Behörden herrühren.

16.5 Bei grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden (z.B. unsachgemäßer Umgang,
Unaufmerksamkeit, Trunkenheit) haftet der Mieter neben den direkten Wasserfahrzeugschäden auch für
Folgeschäden (z.B. Ausfall der Wasserfahrzeuge wegen Reparatur, Sachverständigenkosten).

17 Haftung des Vermieters

17.1 Es wird generell keine Haftung für Schäden oder Verletzungen übernommen.

17.2 Eltern haften für ihre Kinder. Eltern/andere Aufsichtspersonen haben Ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen
und sind für die Sicherheit Ihrer/der zu beaufsichtigenden Kinder/ Personen (Tragen von Schwimmwesten,
Verhalten im Wasserfahrzeug usw.) verantwortlich.

17.3 Der Vermieter ist von Aufsichtspflichten ausdrücklich befreit.

17.4 Für liegen gelassene, verloren gegangene oder vergessene Sachen des Mieters und seiner Begleitung/en
wird keine Haftung übernommen.

17.5 Stellt der Mieter einen Mangel fest, der den Gebrauch der Mietsache mehr als nur unerheblich
beeinträchtigt, steht dem Vermieter das Recht zu, dem Mieter einen anderen als den gemieteten
Gegenstand aus derselben Gattung für die Zeit der Miete zur Verfügung zu stellen.

17.6 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Vermieter, wenn
sie auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters oder eines Erfüllungsgehilfen
oder gesetzlichen Vertreters beruhen. Für sonstige Schäden haftet der Vermieter nur, wenn sie auf einer
grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters oder eines Erfüllungsgehilfen des
gesetzlichen Vertreters des Vermieters beruhen oder es sich um die Verletzung einer Hauptleistungspflicht
handelt.

17.7 Für andere Schäden haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Schäden, die
aus einer Nichtbeachtung des Benutzerhandbuches oder einer Fehlbedienung der Mietsache durch den
Mieter, durch ordnungswidrigen Betrieb des Grills, durch mitgebrachte Speisen sowie durch mitgebrachte
Tiere entstehen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen sowie für
Schäden Dritter.

18 Gerichtsstand

18.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Kanton St. Gallen, Rapperswil-Jona. Es gilt ausschließlich das Recht
der Schweiz.

19 Schlussbestimmungen

19.1 Für den Vertrag gelten ausschliesslich diese AGB und die in dieser AGB genannten ergänzenden
Bestimmungen, Verordnung, Richtlinien, Gesetze und Merkblätter. Mündliche Nebenabreden werden nicht
getroffen. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

19.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung
eventueller Lücken der AGB soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die
Parteien nach ihrer wirtschaftlichen Zwecksetzung gewollt haben.

19.3 Mit dem bestätigen des Anklickfeld bei der Onlinereservierung auf der Webseite www.dream-Island.ch
oder durch die Auftragsbestätigung werden die AGB anerkannt. Für den Vertrag gelten ausschliesslich
diese AGB und die darin enthaltenen Verweise auf ergänzende Bestimmungen, Richtlinien, Verordnungen,
Gesetze und Merkblätter.

AGB Miete Wasserfahrzeuge V1.2, Stand 27. Februar 2017, Dream Island powered by eventschiff ag